Allgemeine Geschäftsbedingungen der aconvia GmbH

Stand Juni 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge und Leistungen der aconvia GmbH, Mittelweg 144, 20148 Hamburg (nachfolgend „aconvia") gegenüber ihren Auftraggebern.

(2) Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, aconvia hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn aconvia in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(4) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote von aconvia sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder mit einer Bindefrist versehen sind.

(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder textförmliche Auftragsbestätigung von aconvia oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

(3) Jeder Einzelauftrag bildet einen eigenständigen Vertrag. Diese AGB gelten für jeden Einzelauftrag, ohne dass eine Rahmenvereinbarung erforderlich ist.

(4) Maßgeblich für Art und Umfang der Leistung ist das jeweilige Angebot von aconvia. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht; Änderungen und Ergänzungen bedürfen mindestens der Textform.

§ 3 Leistungsgegenstand und Leistungserbringung

(1) aconvia erbringt Beratungs-, Konzeptions- und Unterstützungsleistungen, insbesondere in den Bereichen IT-Strategie, Modern Workplace, Microsoft 365, Cloud und IT-Service-Management. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.

(2) Soweit im Angebot nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg (Werkleistung) vereinbart ist, schuldet aconvia die Erbringung der Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Beraters nach den anerkannten Regeln der Technik. Es handelt sich insoweit um eine Dienstleistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmter wirtschaftlicher, technischer oder sonstiger Erfolg wird in diesem Fall nicht geschuldet.

(3) aconvia ist in der Wahl der eingesetzten Methoden, Werkzeuge und Mittel frei, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt. aconvia ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, die über den vereinbarten Leistungsgegenstand hinausgehen.

(4) Die Mitarbeiter von aconvia unterliegen ausschließlich den Weisungen von aconvia und werden nicht in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert. Der Auftraggeber erteilt den Mitarbeitern von aconvia keine arbeitsrechtlichen Weisungen. Die Leistungen werden als selbständige Dienst- oder Werkleistung erbracht; eine Arbeitnehmerüberlassung ist nicht Gegenstand des Vertrags.

(5) aconvia ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Subunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Leistungserbringung gegenüber dem Auftraggeber verbleibt bei aconvia.

(6) Die Leistung wird grundsätzlich remote oder in den Räumen von aconvia erbracht. Leistungen vor Ort beim Auftraggeber erfolgen nur, soweit im Angebot vereinbart.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt aconvia alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Zugänge, Systeme und Ansprechpartner rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zur Verfügung.

(2) Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner mit der erforderlichen Entscheidungskompetenz und trifft erforderliche Entscheidungen ohne vermeidbare Verzögerung.

(3) Der Auftraggeber prüft von aconvia vorgelegte Arbeitsergebnisse, Konzepte und Zwischenstände zeitnah und gibt erforderliche Freigaben ohne vermeidbare Verzögerung.

(4) Die Mitwirkungsleistungen sind echte Pflichten des Auftraggebers. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Termine und Fristen angemessen. aconvia entstehender Mehraufwand wird nach den vereinbarten Sätzen zusätzlich vergütet. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(5) Der Auftraggeber ist für die regelmäßige und vollständige Sicherung seiner Daten (Backup) nach dem aktuellen Stand der Technik selbst verantwortlich, soweit die Datensicherung nicht ausdrücklich zum vereinbarten Leistungsumfang gehört.

(6) Vor jedem angekündigten Zugriff von aconvia auf Systeme oder Datenbestände des Auftraggebers, insbesondere im Rahmen von Administrations-, Migrations- oder Rollout-Leistungen, stellt der Auftraggeber eine aktuelle Datensicherung sicher.

(7) Soweit im Rahmen der Zusammenarbeit Zugangsdaten oder Passwörter überlassen oder eingerichtet werden, hält der Auftraggeber diese geheim und gibt sie nur an den unbedingt erforderlichen Personenkreis weiter. Überlassene Standardpasswörter ändert der Auftraggeber unverzüglich und danach in angemessenen Abständen, soweit ihm dies möglich ist. Erlangt der Auftraggeber Kenntnis davon, dass Zugangsdaten unbefugten Dritten bekannt geworden sind oder bekannt geworden sein könnten, unterrichtet er aconvia unverzüglich.

(8) Der Auftraggeber teilt aconvia jede Änderung seiner Rechtsform, seiner Anschrift, seiner Rechnungs- oder Bankdaten sowie wesentliche Änderungen seiner finanziellen Verhältnisse, insbesondere Zahlungsunfähigkeit oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, unverzüglich in Textform mit. Kosten, die durch eine schuldhaft verzögerte Mitteilung entstehen, trägt der Auftraggeber.

§ 5 Termine und Fristen

(1) Von aconvia genannte Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Termine und Fristen verlängern sich angemessen, soweit die Verzögerung auf Umständen beruht, die aconvia nicht zu vertreten hat, insbesondere auf unterlassener oder verzögerter Mitwirkung des Auftraggebers oder auf höherer Gewalt.

§ 6 Leistungsänderungen

(1) Wünscht der Auftraggeber Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs, bedürfen diese einer Vereinbarung in Textform.

(2) aconvia teilt dem Auftraggeber die Auswirkungen der gewünschten Änderung auf Vergütung und Termine mit. Bis zur Einigung über die Änderung führt aconvia die Leistungen auf der bisherigen Grundlage fort.

§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot. Sie erfolgt entweder als Festpreis oder nach Aufwand zu den vereinbarten Tages- oder Stundensätzen.

(2) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Reisekosten, Reisezeiten und sonstige Auslagen werden gesondert nach Aufwand oder nach gesonderter Vereinbarung im Angebot vergütet.

(4) Bei Abrechnung nach Aufwand rechnet aconvia monatlich nachträglich auf Basis der erbrachten Leistungen ab. Bei Festpreisvereinbarungen erfolgt die Abrechnung nach Vereinbarung im Angebot, im Zweifel nach vollständiger Leistungserbringung.

(5) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(6) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist aconvia berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens sowie ein Leistungsverweigerungsrecht von aconvia bleiben unberührt.

(7) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(8) aconvia ist berechtigt, für vereinbarte Leistungen einen angemessenen Vorschuss zu verlangen.

(9) Der Auftraggeber kann Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger Zustimmung von aconvia an Dritte abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

§ 8 Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte

(1) An den Arbeitsergebnissen, die aconvia im Rahmen eines Einzelauftrags eigens für den Auftraggeber erstellt, räumt aconvia dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung der hierauf entfallenden Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die vertraglich vorgesehenen Zwecke ein.

(2) An Methoden, Konzepten, Vorgehensmodellen, Werkzeugen, Software, Vorlagen, Checklisten und sonstigem Know-how, das aconvia unabhängig vom Auftrag entwickelt hat oder allgemein einsetzt, verbleiben sämtliche Rechte bei aconvia. aconvia bleibt berechtigt, das bei der Durchführung des Auftrags erworbene allgemeine Wissen sowie die gewonnene Erfahrung uneingeschränkt zu nutzen.

(3) Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben alle Rechte an den Arbeitsergebnissen bei aconvia.

(4) aconvia ist berechtigt, den Auftraggeber nach vorheriger Zustimmung als Referenz zu nennen.

§ 9 Geheimhaltung

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten, nur für Zwecke des Vertrags zu verwenden und durch angemessene Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter zu schützen.

(2) Ausgenommen sind Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, von Dritten rechtmäßig und ohne Geheimhaltungsverpflichtung erlangt wurden oder unabhängig entwickelt wurden, sowie Informationen, deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben ist.

(3) Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrags für die Dauer von drei Jahren fort, soweit die Informationen weiterhin schutzwürdig sind.

§ 10 Datenschutz

(1) Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

(2) Soweit aconvia im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

§ 11 Abwerbeverbot

Während der Dauer der Zusammenarbeit und für zwölf Monate nach Beendigung des jeweils letzten zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags wird keine Partei Mitarbeiter der anderen Partei, die an der Leistungserbringung beteiligt waren, gezielt und aktiv abwerben. Hiervon unberührt bleiben Einstellungen aufgrund einer initiativen Bewerbung des Mitarbeiters, insbesondere auf eine öffentliche Stellenausschreibung.

§ 12 Mängelansprüche bei Werkleistungen

(1) Soweit aconvia nach dem jeweiligen Angebot ausnahmsweise eine Werkleistung schuldet, gelten für Sachmängel die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Abnahme der Werkleistung. Dies gilt nicht für die in § 13 Abs. 1 und Abs. 7 genannten Fälle sowie für arglistig verschwiegene Mängel; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

(3) Der Auftraggeber zeigt offene Mängel innerhalb von zehn Werktagen nach Abnahme und versteckte Mängel innerhalb von zehn Werktagen nach Entdeckung in Textform unter Beschreibung des Mangels an.

(4) aconvia ist von der Gewährleistung frei, soweit ein Mangel auf vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen, Vorgaben oder Systemen oder auf einer nachträglichen Änderung der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber oder Dritte beruht.

§ 13 Haftung

(1) aconvia haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von aconvia, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Bei der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet aconvia der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(3) Bei der einfach fahrlässigen Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von aconvia ausgeschlossen.

(4) Soweit aconvia nach Absatz 2 für die einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, je Schadensfall der Höhe nach höchstens auf den höheren der beiden folgenden Beträge: den Nettowert des betreffenden Einzelauftrags oder 1.000.000 EUR. Die Parteien gehen davon aus, dass dieser Betrag den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden abbildet. Dies gilt nicht für die in den Absätzen 1 und 7 genannten Fälle.

(5) Für den Verlust von Daten haftet aconvia nur in Höhe des Aufwands, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber (§ 4 Abs. 5) erforderlich gewesen wäre. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt aconvia vorbehalten.

(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von aconvia.

(7) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus einer von aconvia ausdrücklich übernommenen Garantie bleibt unberührt.

(8) Nimmt ein Dritter aconvia wegen eines Schadens in Anspruch, den der Auftraggeber durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten oder durch von ihm bereitgestellte Informationen, Vorgaben oder Systeme verursacht hat, stellt der Auftraggeber aconvia von diesem Anspruch frei, soweit aconvia hierfür nicht nach diesem § 13 selbst haftet.

(9) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 14 Verjährung

(1) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf von fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein.

(2) Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aus den in § 13 Abs. 1 und Abs. 7 genannten Haftungstatbeständen sowie Ansprüche wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels; für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(3) Die Verjährung von Mängelansprüchen bei Werkleistungen richtet sich nach § 12.

§ 15 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt, die aconvia die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien aconvia für die Dauer und im Umfang ihrer Auswirkung von der Leistungspflicht. Als höhere Gewalt gelten unter anderem Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen sowie großflächige Ausfälle von Kommunikations- oder Energienetzen, soweit diese außerhalb des Einflussbereichs von aconvia liegen.

(2) aconvia informiert den Auftraggeber unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer. Dauert das Ereignis länger als sechs Wochen an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Einzelauftrag zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

§ 16 Laufzeit und Kündigung

(1) Jeder Einzelauftrag läuft bis zur vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen oder, soweit eine Laufzeit vereinbart ist, bis zu deren Ablauf.

(2) Ein wichtiger Grund, der aconvia zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn

  • der Auftraggeber mit einer fälligen Vergütung trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer angemessenen Frist in erheblichem Umfang in Zahlungsverzug bleibt,
  • der Auftraggeber zahlungsunfähig wird, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, oder
  • der Auftraggeber seine Auflösung oder Liquidation beschließt.

(3) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus sonstigem wichtigen Grund bleibt unberührt. Im Fall der Kündigung sind die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen zu vergüten.

(4) Kündigungen bedürfen der Textform.

§ 17 Besondere Bestimmungen für Workshops und Schulungen

(1) Die nachstehenden Bestimmungen gelten ergänzend, soweit aconvia nach dem jeweiligen Angebot Workshops oder Schulungen durchführt, unabhängig davon, ob diese beim Auftraggeber, in Räumen von aconvia oder remote stattfinden. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen dieses Paragraphen den übrigen Bestimmungen dieser AGB vor.

(2) Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten Workshop- oder Schulungstermin ab oder bucht er ihn um, gilt bezogen auf die vereinbarte Vergütung für den betreffenden Workshop oder die betreffende Schulung, bei offenen Schulungen bezogen auf die Teilnahmegebühr, folgende Staffel:

  1. a) bei Zugang der Absage in Textform bis 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin: keine Vergütung;
  2. b) bei Zugang weniger als 14, aber mindestens 7 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin: 50 Prozent der Vergütung;
  3. c) bei Zugang weniger als 7 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin sowie bei Nichterscheinen ohne vorherige Absage: 100 Prozent der Vergütung.

(3) Bereits angefallene Reise- und Fremdkosten sind in allen Fällen des Absatzes 2 zusätzlich zu erstatten.

(4) Die nach Absatz 2 zu zahlenden Beträge verstehen sich abzüglich der von aconvia infolge der Absage ersparten Aufwendungen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass aconvia infolge der Absage kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(5) Der Auftraggeber kann bis zum Beginn des Workshops oder der Schulung einen Ersatzteilnehmer benennen. Hierfür entstehen keine zusätzlichen Kosten.

(6) aconvia ist berechtigt, Inhalte eines Workshops oder einer Schulung in geringfügigem Umfang anzupassen, soweit der Schulungszweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Aus wichtigem Grund, insbesondere bei kurzfristigem Ausfall des vorgesehenen Trainers oder, bei offenen Schulungen, bei Unterschreiten einer im Angebot genannten Mindestteilnehmerzahl, ist aconvia berechtigt, den Termin oder den Ort zu verlegen oder die Leistung abzusagen. aconvia informiert den Auftraggeber unverzüglich. Bei einer Absage durch aconvia werden bereits gezahlte Vergütungen für die abgesagte Leistung erstattet; weitergehende Ansprüche richten sich nach § 13.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie einzelner Verträge bedürfen mindestens der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist Hamburg, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. aconvia ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

AGBs aconvia GmbH Stand Juni 2026 als PDF

 

 

aconvia GmbH 
Mittelweg 144 
20148 Hamburg
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